Satzung

Angelverein Torfmoor e.V.

Inhalt

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge
§ 8 Ahndung von Verstößen
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Kassenführung und –prüfung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Versammlungsniederschriften und Protokolle
§ 14 Satzungsänderung
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.     Der Verein führt den Namen „Angelverein Torfmoor e.V.“ und hat seinen Sitz in Sülstorf.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur, sowie die Gesunderhaltung der Gewässer durch Hege und Pflege zum Wohle der Allgemeinheit. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und bekennt sich zum demokratischen Staatsgedanken.

2.     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und  Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden regionalen Vertretungen, Behörden und Verbänden.
  • Die Erhaltung und Pflege sämtlicher im und am Gewässer vorkommenden Tierarten und Pflanzen.
  • Hege und Pflege des Fischbestands. In geeigneten Fällen durch die Festsetzung einheitlicher, der Arterhaltung angepasster Schonzeiten und Mindestmaße.
  • Verbreitung des waidgerechten Angelns unter den Anglern
  • Den Kampf gegen Schwarzangler und Fischfrevler
  • Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen
  • Sanktionierung von Verstößen gegen die Satzung, bis hin zum Ausschluss aus dem Verein
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden über Ziele und Aufgaben des Vereins, sowie über Gewässerverunreinigungen, Fischsterben oder sonstige Schäden

3.     Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet:

  • Einnahmen:
  • Jährliche Beiträge, Umlagen und Gebühren
  • Verkauf von Tages-, Wochen- und Jahreskarten
  • Bußgelder
  • Einnahmen bei Veranstaltungen
  • Spenden
  • Ausgaben:
  • Jahrespacht an die Verpächter
  • Ausgaben zur Pflege der Uferzonen und Wege
  • Kontrolle und Bestimmung des Wasserwertes
  • Büro- und Fachliteratur
  • Ausgaben für Fischbesatz
  • Präsente zu besonderen Anlässen

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
    • Ordentlichen Mitgliedern mit allen Rechten und Pflichten
    • Mitgliedern der Jugendgruppe mit Rechten und Pflichten für Jugendliche
    • Fördernde Mitglieder
    • Ehrenmitglieder die beitragsfrei sind
    • Passive Mitglieder
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag wird die Satzung des Vereins anerkannt, die jedem Mitglied ausgehändigt wird.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.
  4. Der Verein kann die vereinsbezogenen Daten in einem Computer speichern und verwalten. Sie dürfen außerhalb des Vereins nicht verwendet werden.
  5. Grundsätzlich nimmt der Verein nur neue Mitglieder auf, wenn die Lage dies als gerechtfertigt erscheinen lässt.
  6. Jugendliche bis 18 Jahre werden in die Jugendgruppe aufgenommen. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  7. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die Förderung des Angelsports verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Tod

2.     Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen und ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Beim Ausscheiden oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch, dagegen bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge bestehen.

3.     Einem vom Ausschluss betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.     Der Ausschluss eines Mitglieds muss erfolgen, wenn sie/er:

  • Ehrenrührige Handlungen begeht, die mit einer Freiheitsstrafe verbunden sind.
  • Sich durch Fischereivergehen im Sinne des Strafgesetzbuches strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt.
  • Den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  • Mit den Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes im Rückstand geblieben ist.

5.     Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn sie/er:

  • Gegen fischerei- und umweltschutzrechtliche Bestimmungen verstößt und diese durch eine Ordnungswidrigkeit gemaßregelt sind.
  • Innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat und damit gegen die Grundsätze des kameradschaftlichen Zusammenlebens verstößt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die dazu erlassenen Ordnungen sowie die gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen und den Verein nach besten Kräften zu unterstützen.

2.     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufnahmegebühr und regelmäßigen Beiträge pünktlich zu zahlen.

3.     Die Mitglieder sind verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen der Fischerei und dazu erlassene Verordnungen einzuhalten.

4.     Die Mitglieder sind berechtigt, angepachtete Gewässer zur Ausübung des Angelsports zu nutzen.

5.     Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Fangkarten, soweit angeordnet, ordnungsgemäß zu führen und die festgesetzten Schonzeiten und Mindestmaße einzuhalten.

6.     Die Mitglieder sind verpflichtet, für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei einzutreten, Kameradschaft und Rücksicht am Fischwasser zu üben und für die ordnungsgemäße Pflege ihrer Gewässer zu sorgen. Dazu gehört insbesondere die unverzügliche Meldung über auffällige Krankheiten und Verkümmerungserscheinungen der Fische,  eine stärkere Verminderung des Fischbestandes, sowie eine übermäßige Verschmutzung der Gewässer.

7.     Die Mitglieder sind verpflichtet, am gemeinschaftlichen Arbeitsdienst teilzunehmen.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erreichung seiner Ziele jährliche Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Beiträge und deren Zahlungsweise erlässt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§ 8 Ahndung von Verstößen

  1. Der Vorstand kann Mitglieder, wenn Verstöße gegen die
  • Satzung und Beschlüsse
  • Kameradschaft
  • Verschmutzung der Gewässer und der Umgebung
  • Bestimmungen, Landesfischereigesetz und Gewässerordnung

…vorliegen, mit folgenden Maßnahmen zur Verantwortung ziehen:

  • Verwarnung
  • Verweis
  • Sperre
  • Ausschluss

2.     Anschuldigungen gegen Vereins- oder Vorstandsmitglieder sind nur schriftlich möglich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung

2.     außerordentliche Mitgliederversammlung

3.     der Vorstand

§ 10 Vorstand

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
    • Erster Vorsitzender
    • Zweiter Vorsitzender (Stellvertreter)
    • Kassen- und Gemeinschaftswart
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die Wahl des Vorstands erfolgt alle 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestellen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten.
  6. Vorstandsmitglieder, denen in der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit das Vertrauen entzogen wird, müssen ihr Amt zur Verfügung stellen. Vorstandsmitglieder können auf Beschluss des Vorstands (mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder) ihres Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung enthoben werden.

§ 11 Kassenführung und –prüfung

  1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen müssen Zweck, Zahlung und Zahltag ersichtlich sein.
  2. Die Kasse ist durch die gewählten Kassenprüfer mindestens einmal im Jahr zu prüfen und das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf ein Jahr.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal in zwei Jahren durch den Vorsitzenden durch eine schriftliche Einladung (mindestens 10 Tage vorher) einzuberufen. Sie hat unter anderem folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Berichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Entgegennahme des Kassenberichtes und der Berichte der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Verabschiedung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr
    • Durchführung von Wahlen
    • Bestellung von Kassenprüfern
    • Festlegung von Beiträgen und Gebühren
    • Beschlussfassung über gestellte Anträge, Satzungsänderungen
    • Beratung der Vereinsarbeit und Veranstaltungen im laufenden Jahr
  2. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung können bei Bedarf weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages beim Vorsitzenden einberufen werden, oder wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Anträge sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  5. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel bei einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  8. Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied lt. § 26 BGB mit der Leitung beauftragen. Dieser hat dann die Pflicht, das erstellte Versammlungsprotokoll gegenzuzeichnen.

§ 13 Versammlungsniederschriften und Protokolle

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Leiter der Versammlung, dem Protokollführer zu unterschreiben sowie aktenmäßig zu verwahren. Jedem Vereinsmitglied kann auf Antrag Einsicht in die Versammlungsprotokolle gewährt werden.
  2. Über Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu führen, die Anträge und Beschlüsse des Vorstandes enthalten müssen. Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen notwendig.
  2. Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins  ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit ¾ der auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorliegende Satzung wurde erstmals auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
    am 30. April 2016 verlesen und beschlossen.
  2. Die vorliegende Satzung wurde in geänderter Fassung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 04. März 2023 verlesen und beschlossen.
  3. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.