Schneller Überblick
- Kein Befahren mit Booten. Über Ausnahmen kann der Vorstand entscheiden.
- max. 3 Wurfruten
- Kescher, Fischbetäuber, Messer und Maßband/Längenmessgerät sind immer mitzuführen
- Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist verboten.
- Anfüttern und Nachtangeln sind erlaubt
- max. 2 Fische pro Tag der Feinfischarten Hecht oder Karpfen dürfen gefangen und mitgenommen werden.
1. Geltungsbereich
Diese Gewässerordnung gilt für die Vereinsgewässer des Angelvereins Torfmoor e.V. .
2. Grundsätze
2.1. Grundsätze zum Verhalten am Gewässer
Jeder Angler hat die geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten und deren Einhaltung durchzusetzen. Der Angler hat sich in der Natur so zu verhalten, dass die Umwelt, seine Mitmenschen und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden. Es ist verboten, Abfälle oder sonstige Gegenstände am Ufer zurückzulassen bzw. ins Wasser zu werfen.
2.2. Grundsätze zum Verhalten beim Angeln
Die Angelfischerei ist so auszuüben, dass eine Behinderung anderer Angler ausgeschlossen wird.
- Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst Gekommene den Vorrang.
- Es ist nicht gestattet, die Futterplätze mit Bojen oder anderen Hilfsmitteln zu kennzeichnen und sich so einen Angelplatz oder Angelstelle zu reservieren.
- Jeder Angler hat den von ihm ausgewählten Angelplatz sauber und ordentlich zu verlassen.
3. Zuwegung an die Gewässer und Betretungsrechte, Befahren mit Booten
3.1. Uferbetretung
„Die Inhaber einer Angelberechtigung sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegungen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden.“ (Landesfischereigesetz M-V)
3.2. Zufahrt zu den Gewässern und Parken mit Kraftfahrzeugen
Die Zuwegungsrechte und Betretungsrechte geben nicht das Recht zum Fahren mit Kraftfahrzeugen bis zum Gewässerufer. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über Straßen und Wege zu erfolgen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Kraftfahrzeuge sind auf den ausgewiesenen Flächen abzustellen.
3.3. Kein Befahren mit Booten
Kein Befahren mit Booten jeder Art zum Zweck der Sportfischerei (aus Gründen der Fairness gegenüber Vereinsmitgliedern ohne Boot und zur Gewährleistung ungestörter Ruhezonen für die Fische.) Ausnahmen können (in Einzelfällen z.B. zur Durchführung von Arbeitseinsätzen) vom Vereinsvorstand genehmigt werden.
4. Festlegungen zum Angeln
4.1. Anzahl und Beschaffenheit der Fanggeräte, Nachtangeln
Ausgelegte Handangeln sind während des Angelns ständig zu beaufsichtigen. Beim Einsatz der Handangel als Friedfischangel ist die Verwendung von bis zu zwei einschenkligen Haken je Handangel zulässig.
Verwendete künstliche Köder, tote Köderfische oder Ködersysteme können mit bis zu drei Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken bestückt sein.
Jeder Inhaber einer Angelberechtigung darf im Geltungsbereich der Gewässerordnung maximal 3 Wurfruten verwenden. Daneben ist eine Köderfischsenke mit einer Maximalgröße von 1,20 m x 1,20 m zugelassen.
Das Nachtangeln ist gestattet.
4.2. Indirekte Fanggeräte
Zur Gewährleistung der waidgerechten und schonenden Behandlung eines gefangenen Fisches sind zum Angeln folgende Geräte mitzuführen:
- Landegerät
- Fischbetäuber
- Messer
- einstellbare Schonrachensperre
- Hakenlöser
- Längenmessgerät
4.3. Fang und Verwendung von Köderfischen
Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist verboten.
Jeder Angler ist berechtigt, zum Bestücken seiner Raubfischangel Köderfische zu fangen und zu hältern. Vor dem Anködern sind Köderfische grundsätzlich zu töten.
Zum Schutz vor Übertragung von Krankheiten zwischen isolierten Populationen dürfen Köderfische nur in Gewässern und Gewässersystemen verwendet werden, aus denen sie entnommen worden sind. Dies gilt nicht für konservierte oder tiefgefrorene Köder.
4.4. Anfüttern
Die Verwendung von Lockfuttermitteln beim Angeln ist grundsätzlich gestattet und den entsprechenden Gewässerverhältnissen anzupassen.
4.5. Behandlung der gefangenen Fische
Der maßige Fisch ist nach dem Fang sofort waidgerecht zu töten oder zur Hälterung in einen geeigneten Setzkescher zu setzen, wobei die Hälterzeit nicht länger als einen Kalendertag betragen darf.
Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und unverzüglich nach dem Fang schonend in das Gewässer zurückzusetzen. Bei schwer zugänglichem Hakensitz ist das Vorfach unmittelbar am Maul zu durchtrennen und der Fisch wie oben geschildert in das Gewässer zurückzusetzen.
Die geangelten Fische sind einer sinnvollen Verwertung zuzuführen. Der geangelte Fisch ist nur für den Eigenverbrauch zu verwenden, ein Verkauf oder Tausch gegen andere Waren ist verboten.
Das gezielte Angeln mit dem ausschließlichen Ziel, Maße und Gewicht der gefangenen Fische zu dokumentieren und sie anschließend wieder in das Gewässer zurückzusetzen, ist nicht gestattet.
4.6. Fangbegrenzungen je Kalendertag
Je Kalendertag dürfen maximal 2 Fische der Feinfischarten Hecht oder Karpfen gefangen und mitgenommen werden. Es ist auch möglich, verschiedene Fische der oben aufgezählten Arten zu fangen und mitzunehmen, aber nicht mehr als insgesamt 2 Fische je Kalendertag. Zusätzlich dürfen je Kalendertag 2 Aale gefangen und mitgenommen werden.
5. Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten
Die Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten richten sich grundsätzlich nach den Festlegungen des Fischereigesetzes M-V und der Verordnung zur Ausübung der Fischerei in Binnengewässern (BiFVO M-V). Mindestmaße und Schonzeiten der Fische in M-V (gemäß LALLF und Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern [Binnenfischereiverordnung – BiFVO M-V]).
Es gelten die Vorgaben vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF M-V): Mindestmaße und Schonzeiten der Fische in M-V
Name | Mindestmaß (Binnengew.) | Schonzeit (Binnengew.) | max. Fisch-Anzahl pro Tag |
Aal | 50 cm | 1.12.-28.2. | 2 |
Bachneunauge / Flussneunauge | -/- | ganzjährig | -/- |
Barsch | 17 cm | keine Schonzeit | keine Beschränkung |
Hecht | 45 cm | Die Fischereiberechtigten der Binnengewässer legen die eigene Schonzeiten fest | 2 |
Karpfen | 40 cm | Die Fischereiberechtigten der Binnengewässer legen die eigene Schonzeiten fest | 2 |
Schleie | 25 cm | Die Fischereiberechtigten der Binnengewässer legen die eigene Schonzeiten fest | 2 |
Weißfische (Plötze, Rotfeder, Brasse) | 12 cm | keine Schonzeit | keine Beschränkung |
Schonzeiten und Mindestmaße für Plötze (Rotauge), Rotfeder, Brassen (Brachse, Blei), allgemein Weißfisch
Die Plötze (auch Rotauge genannt) ist einer der am häufigsten gefangenen Friedfische in unseren Gewässern. Sie ist robust, anpassungsfähig und zumindest in größeren Exemplaren nicht ganz einfach zu überlisten. Plötze sind ausgesprochene Schwarmfische. Im Sommer durchstreifen sie weite Gewässerflächen in großen Schwärmen auf der Suche nach Nahrung. Im Winter ziehen sich die Fische in tiefere Abschnitte, wo sie sehr dicht beieinander überwintern.
In den meisten Bundesländern gelten für Plötze und Rotfedern keine Schonzeiten und Mindestmaße. Für die Brasse gibt es in keinem deutschen Bundesland eine geregelte Schonzeit oder ein Mindestmaß. Um jedoch sicherzustellen, dass sich auch Weißfische mindestens einmal im Leben fortpflanzen können, gilt bei uns folgende Festlegung:
- Plötze (Rotauge): Mindestmaß 12 cm, keine Schonzeit
- Rotfeder: Mindestmaß 12 cm, keine Schonzeit
- Brasse (Brachse, Blei): Mindestmaß 12 cm, keine Schonzeit
6. Verstöße gegen die Gewässerordnung und Pflichtverletzungen
Verstöße gegen die Gewässerordnung werden nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Katalogs der Zuwiderhandlungen geahndet. Soweit Zuwiderhandlungen vom Katalog nicht erfasst werden, soll für die Bemessung der Ahnung von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
Anlage Ahndungskatalog
Verstoß | erstmalig | wiederholt |
Vermüllung des Angelplatzes | 4 Stunden Arbeitsleistung am Vereinsgewässer | Entschädigungsloser Einzug der Jahres-angelberechtigung |
Verstöße bei der Verwendung von Fanggeräten entsprechend der Art, Anzahl der Angeln oder der Anbissstellen | Einzug der Angelerlaubnis bis zum klärenden Gespräch | Entschädigungsloser Einzug der Jahresangelberechtigung |
7. Inkrafttreten
Diese Gewässerordnung wurde in 1.Version auf der Mitgliederversammlung am 03.02.2018 beschlossen und in der aktuell gültigen Fassung auf der Mitgliederversammlung am 04.03.2023 beschlossen.